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L22004 Landesbedienstete OberösterreichNorm
AVG §7 Abs1;Rechtssatz
Es handelt sich bei dem Verfahren zur Untersagung einer Nebenbeschäftigung gemäß § 58 Abs 6 OÖ LBG 1993 (hier betreffend einen Amtsarzt, der zur Begutachtung der gesundheitlichen Eignung von Bewerbern um eine Lenkberechtigung zum sachverständigen Arzt für Allgemeinmedizin gemäß § 34 FSG 1997 bestellt worden ist) um ein Dienstrechtsverfahren, welches ganz unabhängig von der Möglichkeit der Wahrnehmung einer Befangenheit iSd § 7 AVG im Zuge eines Verfahrens zur Erteilung einer Lenkberechtigung durchzuführen ist. Von einer Unzuständigkeit der Dienstbehörde zur Untersagung der Nebenbeschäftigung kann daher keine Rede sein (siehe auch § 50 OÖ LBG 1993 betreffend die Befangenheit von Beamten).
Schlagworte
Befangenheit von SachverständigenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:1999120086.X01Im RIS seit
20.11.2000