RS Vwgh 2000/8/17 99/12/0086

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Veröffentlicht am 17.08.2000
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Index

L22004 Landesbedienstete Oberösterreich
40/01 Verwaltungsverfahren
90/02 Führerscheingesetz

Norm

AVG §7 Abs1;
FSG 1997 §34;
LBG OÖ 1993 §50;
LBG OÖ 1993 §58 Abs2;
LBG OÖ 1993 §58 Abs6;

Rechtssatz

Es handelt sich bei dem Verfahren zur Untersagung einer Nebenbeschäftigung gemäß § 58 Abs 6 OÖ LBG 1993 (hier betreffend einen Amtsarzt, der zur Begutachtung der gesundheitlichen Eignung von Bewerbern um eine Lenkberechtigung zum sachverständigen Arzt für Allgemeinmedizin gemäß § 34 FSG 1997 bestellt worden ist) um ein Dienstrechtsverfahren, welches ganz unabhängig von der Möglichkeit der Wahrnehmung einer Befangenheit iSd § 7 AVG im Zuge eines Verfahrens zur Erteilung einer Lenkberechtigung durchzuführen ist. Von einer Unzuständigkeit der Dienstbehörde zur Untersagung der Nebenbeschäftigung kann daher keine Rede sein (siehe auch § 50 OÖ LBG 1993 betreffend die Befangenheit von Beamten).

Schlagworte

Befangenheit von Sachverständigen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1999120086.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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