RS Vwgh 2000/8/17 99/12/0267

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Veröffentlicht am 17.08.2000
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L24006 Gemeindebedienstete Steiermark
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §56;
DGO Graz 1957 §18 Abs8 idF 1996/046;
DGO Graz 1957 §47 Abs2 idF 1996/046;
VwGG §34 Abs1;

Rechtssatz

Im Falle einer Dienstunfähigkeit des Beamten im Sinne des § 47 Abs 2 DGO Graz geht die Ruhestandsversetzung nach dieser Bestimmung der Leistungsbeurteilung vor (hier: die tragende Begründung der angefochtenen Dienstbeurteilungen (Minderleistungen auf Grund der gesundheitlich bedingten eingeschränkten Einsetzbarkeit in den HAUPTTÄTIGKEITEN als Hausarbeiter) indiziert das Vorliegen der Dienstunfähigkeit des Beamten im Sinne des § 47 Abs 2 DGO Graz; bei dieser Annahme des maßgebenden Sachverhaltes wäre die Beschwerdekommission in Beschreibungsangelegenheiten der Landeshauptstadt Graz gehalten gewesen, die bei ihr im Instanzenzug bekämpften Dienstbeurteilungen der Behörde erster Instanz, die als Bescheid anzusehen sind (Hinweis E 22.4.1998, 97/12/0341), ersatzlos aufzuheben und die für die Einleitung eines Ruhestandsversetzungsverfahrens nach § 47 DGO Graz zuständige Dienstbehörde davon in Kenntnis zu setzen, die über die weitere Vorgangsweise zu entscheiden hat; ausführliche Begründung im E).

Schlagworte

Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Mangelnder Bescheidcharakter Besondere Rechtsgebiete Dienstrecht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1999120267.X03

Im RIS seit

16.05.2001

Zuletzt aktualisiert am

11.11.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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