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L24006 Gemeindebedienstete SteiermarkNorm
AVG §56;Rechtssatz
Im Falle einer Dienstunfähigkeit des Beamten im Sinne des § 47 Abs 2 DGO Graz geht die Ruhestandsversetzung nach dieser Bestimmung der Leistungsbeurteilung vor (hier: die tragende Begründung der angefochtenen Dienstbeurteilungen (Minderleistungen auf Grund der gesundheitlich bedingten eingeschränkten Einsetzbarkeit in den HAUPTTÄTIGKEITEN als Hausarbeiter) indiziert das Vorliegen der Dienstunfähigkeit des Beamten im Sinne des § 47 Abs 2 DGO Graz; bei dieser Annahme des maßgebenden Sachverhaltes wäre die Beschwerdekommission in Beschreibungsangelegenheiten der Landeshauptstadt Graz gehalten gewesen, die bei ihr im Instanzenzug bekämpften Dienstbeurteilungen der Behörde erster Instanz, die als Bescheid anzusehen sind (Hinweis E 22.4.1998, 97/12/0341), ersatzlos aufzuheben und die für die Einleitung eines Ruhestandsversetzungsverfahrens nach § 47 DGO Graz zuständige Dienstbehörde davon in Kenntnis zu setzen, die über die weitere Vorgangsweise zu entscheiden hat; ausführliche Begründung im E).
Schlagworte
Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Mangelnder Bescheidcharakter Besondere Rechtsgebiete DienstrechtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:1999120267.X03Im RIS seit
16.05.2001Zuletzt aktualisiert am
11.11.2011