RS Vwgh 2000/8/17 97/12/0263

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 17.08.2000
beobachten
merken

Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz
65/01 Allgemeines Pensionsrecht

Norm

BDG 1979 §14 Abs1;
BDG 1979 §14 Abs3;
PG 1965 §62c Abs1 idF 1996/201;

Rechtssatz

In der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes wurde die im Anschluss an eine ärztliche Untersuchung, in der dem betroffenen Beamten aus medizinischer Sicht Dienstfähigkeit bescheinigt wurde, getroffene Anordnung des Dienstantritts (durch die Dienstbehörde) - jedenfalls dann, wenn sie nicht als bloßer Arbeitsversuch gewertet werden kann - ihrem Inhalt nach als Beendigung des Ruhestandsversetzungsverfahrens angesehen. In diesem Fall hat der Dienstgeber nämlich eine Anordnung getroffen, die von der weiterhin gegebenen Dienstfähigkeit des Beamten ausgeht und als Beendigung des bis dahin (ab dem Untersuchungsauftrag an den Arzt) bestehenden Schwebezustandes, ob die Dienstfähigkeit des Beamten im Sinne des § 14 Abs 3 BDG 1979 gegeben ist oder nicht, anzusehen ist (Hinweis E 23.6.1999, 98/12/0500, E 29.9.1999, 98/12/0117, oder E 24.5.2000, 99/12/0180). Ob die Verfahrensbeendigung (durch die Aufforderung zum Dienstantritt) rechtmäßig erfolgte oder nicht, ist für den Eintritt dieser Rechtsfolge unerheblich (so die mit dem E 23.6.1999, 98/12/0500, beginnende Rechtsprechung). Allerdings liegt im Falle einer Anordnung des Dienstantrittes, die mit einem Arbeitsplatzwechsel verbunden ist, dann keine Beendigung des Ruhestandsversetzungsverfahrens vor, wenn es sich dabei um keine für die BEAMTENGRUPPE, der der Betroffene angehört, rechtlich zulässige DAUERLÖSUNG handelt. Daher wurde die Aufforderung der Dienstbehörde an einen Landeslehrer, auf Grund seines Gesundheitszustandes seinen Dienst im Administrativdienst anzutreten, was nach § 22 Abs 2 LDG 1984 nur vorübergehend möglich ist, nicht als Bejahung seiner Dienstfähigkeit als Lehrer angesehen und dementsprechend dieser Anordnung keine für sein Ruhestandsversetzungsverfahren (als Lehrer) beendende Wirkung zugemessen (Hinweis E 22.7.1999, 98/12/0160).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1997120263.X03

Im RIS seit

12.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten