RS Vwgh 2000/8/17 98/12/0078

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Veröffentlicht am 17.08.2000
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
22/01 Jurisdiktionsnorm
24/01 Strafgesetzbuch
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz
63/02 Gehaltsgesetz
63/06 Dienstrechtsverfahren
63/08 Sonstiges allgemeines Dienstrecht und Besoldungsrecht

Norm

BDG 1979 §20 Abs1 Z4;
B-VG Art138 Abs1 lita;
B-VG Art94;
DVV 1981 §1 Abs1 Z27;
GehG 1924 §13a;
JN §1;
StGB §27;

Rechtssatz

Der Verfassungsgerichtshof hat mit E 27.6.2000, K I-23/97-15, zu der im vorliegenden Beschwerdefall nicht relevierten Frage der Zuständigkeit der Dienstbehörde zur Hereinbringung von Bezugszahlungen, die nach Beendigung des Dienstverhältnisses durch Amtsverlust nach § 27 StGB ausgehend von einem noch als bestehend angenommenen Dienstverhältnis geleistet worden sind, entschieden, dass derartige Zahlungen auf einem (- hypothetischen -) öffentlich-rechtlichen Titel beruhen. Davon ausgehend ist - so der Verfassungsgerichtshof entgegen der vom Verwaltungsgerichtshof in seinem E vom 2.7.1997, 94/12/0111, zum OÖ Statutargemeinde-Beamtengesetz, also zu einer anderen als im Beschwerdefall maßgebenden Rechtsgrundlage vertretenen Rechtsauffassung - für einen solchen Rückforderungsanspruch der Verwaltungsrechtsweg und nicht die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte gegeben.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1998120078.X01

Im RIS seit

22.02.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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