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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
BDG 1979 §20 Abs1 Z4;Rechtssatz
Der Verfassungsgerichtshof hat mit E 27.6.2000, K I-23/97-15, zu der im vorliegenden Beschwerdefall nicht relevierten Frage der Zuständigkeit der Dienstbehörde zur Hereinbringung von Bezugszahlungen, die nach Beendigung des Dienstverhältnisses durch Amtsverlust nach § 27 StGB ausgehend von einem noch als bestehend angenommenen Dienstverhältnis geleistet worden sind, entschieden, dass derartige Zahlungen auf einem (- hypothetischen -) öffentlich-rechtlichen Titel beruhen. Davon ausgehend ist - so der Verfassungsgerichtshof entgegen der vom Verwaltungsgerichtshof in seinem E vom 2.7.1997, 94/12/0111, zum OÖ Statutargemeinde-Beamtengesetz, also zu einer anderen als im Beschwerdefall maßgebenden Rechtsgrundlage vertretenen Rechtsauffassung - für einen solchen Rückforderungsanspruch der Verwaltungsrechtsweg und nicht die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte gegeben.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:1998120078.X01Im RIS seit
22.02.2002