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60/02 ArbeitnehmerschutzNorm
LDG 1984 §56 Abs2 idF 1992/873;Rechtssatz
Da im Beschwerdefall im Schuljahre 1996/97 die Tage vom 23.12.1996 (einschließlich) bis 6.1.1997 (einschließlich) schulfrei waren und die Dienstnehmerin das Kind am 23.12.1996 in Pflege übernommen hatte, bedeutet dies, dass der Karenzurlaub nicht am 23.12.1996, sondern am 7.1.1997 im Anschluss an diese schulfreie Zeit zu beginnen hatte. Ginge man auch davon aus, dass der 23.12.1996 (ein Montag) rechtlich nicht zu den eigentlichen Weihnachtsferien zu zählen, sondern als unmittelbar vorangehender schulfreier Tag anzusehen wäre, also als Tag, an welchem die Dienstnehmerin kraft Gesetzes (§ 56 Abs 2 LDG 1984) von der Verpflichtung zur Dienstleistung enthoben war, wäre auch dieser Tag wegen dieses zeitlichen Zusammenhanges bei sachgerechter Betrachtung (unter Bedachtnahme auf Sinn und Zweck des § 15 Abs 1 und Abs 6 MSchG 1979) als Tag eines GEBÜHRENURLAUBES im Sinne des § 15 Abs 1, zweiter Satz MSchG 1979 anzusehen (wobei im Beschwerdefall nicht zu untersuchen ist, ob alle SONSTIGEN SCHULFREIEN TAGE im Sinne des § 56 Abs 2 LDG 1984 schlechthin einem GEBÜHRENURLAUB im Sinne des § 15 Abs 1 zweiter Satz MSchG 1979 gleichzusetzen wären).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:1999120164.X05Im RIS seit
21.11.2000