RS Vwgh 2000/8/25 96/19/3301

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Veröffentlicht am 25.08.2000
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AufG 1992 §5 Abs1;
AufG 1992 §6 Abs1;
AVG §37;

Rechtssatz

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der Fremde von sich aus (initiativ) zu belegen, dass er über die zur Bestreitung seines Unterhaltes erforderlichen Mittel verfügt; Aufforderungen seitens der Behörde an den Fremden, dieser Darlegungspflicht entsprechend zu handeln, sind demnach ebenso wenig geboten wie die Durchführung diesbezüglicher amtswegiger Ermittlungen. Es liegt daher im Rahmen der Mitwirkungspflicht des Fremden, in seiner Berufung das Einkommen seiner Gattin nicht nur der Höhe nach zu beziffern, sondern auch insbesondere durch die Nennung des Arbeitgebers und entsprechende Nachweise (wie zB Lohnbestätigungen) zu bescheinigen. Nur dadurch kommt der Fremde seiner Obliegenheit gemäß § 6 Abs 1 AufenthaltsG 1992 nach, glaubhaft zu machen, dass kein Ausschließungsgrund im Sinne des § 5 legcit vorliegt (Hinweis E 19.11.1998, 96/19/0529).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1996193301.X02

Im RIS seit

02.05.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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