RS Vfgh 2001/3/3 B621/98

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Veröffentlicht am 03.03.2001
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Index

L3 Finanzrecht
L3400 Abgabenordnung

Norm

B-VG Art7 Abs1 / Gesetz
B-VG Art7 Abs1 / Verwaltungsakt
StGG Art5
BAO §221a
Oö LAO 1996 §164
Oö LAO 1996 §169
Oö LAO 1996 §185 f

Leitsatz

Keine Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte durch Abweisung eines Antrags auf Rückzahlung von Nebengebühren (Säumniszuschlag und Mahngebühr) bzw auf Zahlung von Verzugszinsen nach Aufhebung des Abgabenbescheides durch den Verwaltungsgerichtshof; keine Bedenken gegen die Regelung der Oö LAO 1996 über die endgültige Entrichtung eines Säumniszuschlags unabhängig von der sachlichen Richtigkeit der Abgabenschuldigkeit bzw gegen die keine Verzugszinsen für Steuerguthaben vorsehenden Bestimmungen des Oö LAO 1996

Rechtssatz

Die Ablehnung eines Antrages auf Rückerstattung bereits gezahlter Abgabenbeträge stellt nicht eine Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes auf Unversehrtheit des Eigentums dar, weil der Rückersatzanspruch öffentlich-rechtlicher Natur ist (vgl zB VfSlg 11198/1986).

§169 Oö LAO 1996 sieht für den Fall einer ersatzlosen Aufhebung des Abgabenbescheides weder einen Entfall noch eine Rückzahlung geleisteter Säumniszuschlagsbeträge vor.

Dagegen, dass der Säumniszuschlag unabhängig von der sachlichen Richtigkeit der formal entstandenen Abgabenschuldigkeit jedenfalls endgültig zu entrichten ist, hatte der Verfassungsgerichtshof auch in seiner bisherigen Rechtsprechung keine Bedenken (vgl VfSlg 6915/1972).

In VfSlg 8678/1979 hat der VfGH nur für den - von diesem Fall ausdrücklich unterschiedenen - Fall der "Behebung einer (negativen) Entscheidung über ein Ansuchen um Zahlungserleichterung", bei dessen ursprünglich positiver Erledigung mangels Säumnis kein Säumniszuschlag hätte festgesetzt werden dürfen, eine Aussage getroffen. Damit hat er lediglich den Anlass zur Schaffung des §221a Abs1 BAO, nicht jedoch des §221a Abs2 BAO gegeben.

Aus dem Schweigen der die Rückzahlung von Guthaben betreffenden §§185 f Oö LAO 1996 - die Bestimmungen der Oö LAO 1996 unterscheiden sich von den dem Erkenntnis VfSlg 12020/1989 zugrundeliegenden Bestimmungen der BAO insofern nicht wesentlich - ist abzuleiten, dass Verzugszinsen nicht gebühren und der Gesetzgeber insofern eine abschließende Regelung getroffen hat. Eine Lücke, die durch die Anwendung zivilrechtlicher Grundsätze zu schließen wäre, liegt also aufgrund der einfachgesetzlichen Rechtslage nicht vor.

Auch in den Fällen einer nachträglichen Vorschreibung eines höheren als eines ursprünglich (zumindest ex post betrachtet rechtswidrig) festgesetzten - und in dieser geringeren Höhe entrichteten - Abgabenbetrages sehen die gesetzlichen Bestimmungen keine Verpflichtung des Abgabenschuldners zur Entrichtung von Zinsen für den Differenzbetrag vor.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Finanzverfahren, Rückzahlung Finanzverfahren, Säumniszuschlag, Zinsen, Auslegung verfassungskonforme, Analogie

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2001:B621.1998

Dokumentnummer

JFR_09989697_98B00621_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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