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41/02 Passrecht FremdenrechtNorm
AsylG 1997 §19;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 98/19/0276 E 17. März 2000 RS 2 (hier nur die beiden letzten Sätze; hier: dies gilt auch dann, wenn der Ablauf einer solchen Berechtigung (offenbar gemeint: infolge Beendigung des Asylverfahrens) bevorsteht)Stammrechtssatz
Von völlig atypischen Ausnahmskonstellationen abgesehen scheitern vorläufig aufenthaltsberechtigte Asylwerber regelmäßig auch an der Erfolgsvoraussetzung des § 14 Abs 2 erster Satz FrG 1997. Die vorläufige Aufenthaltsberechtigung nach dem AsylG 1997 setzt die Anwesenheit des Fremden im Bundesgebiet voraus. Während eines solchen, für das Bestehen eines vorläufigen Aufenthaltsrechtes notwendigerweise vorausgesetzten Inlandsaufenthaltes ist aber eine Antragstellung auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung vom Ausland aus nicht möglich. Selbst wenn aber ein Antrag auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung schon vor der Einreise und dem (folgenden) Erwerb des vorläufigen Aufenthaltsrechtes gestellt wurde, scheiterte die Erteilung der Niederlassungsbewilligung am Fehlen der Voraussetzung des Abwartens der Entscheidung über den Antrag im Ausland. § 28 Abs 5 zweiter Satz FrG 1997 kommt (daher) der Charakter eines Versagungsgrundes zu, bei dessen Vorliegen der Antrag auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung abzuweisen ist. Die Berechtigung zum vorläufigen Aufenthalt im Bundesgebiet nach dem AsylG 1997 schließt also die Möglichkeit der Erteilung einer Niederlassungsbewilligung aus (ausführliche Begründung im E).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:2000190097.X02Im RIS seit
21.12.2000