RS Vwgh 2000/8/25 96/19/2544

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Veröffentlicht am 25.08.2000
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AufG 1992 §5 Abs1;
AufG 1992 §6 Abs1 idF 1995/351;
AVG §45 Abs2;
AVG §56;
AVG §58 Abs2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 96/19/0918 E 28. Oktober 1998 RS 4

Stammrechtssatz

Es kommt nicht darauf an, zu welchem Zeitpunkt das Sparbuch des Ehegatten der Fremden, das von der Fremden zur Sicherung ihrer Unterhaltsmittel genannt und in Kopie vorgelegt wurde, eröffnet wurde, sondern ausschließlich darauf, ob der Guthabensbetrag dem Ehegatten der Fremden im maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung und für den Zeitraum der angestrebten Bewilligung verfügbar war sowie ob der Betrag so hoch ist, daß daraus für die Dauer der angestrebten Bewilligung zumindest Teile des Unterhaltes bestritten werden können.

Schlagworte

Begründungspflicht und Verfahren vor dem VwGH Begründungsmangel als wesentlicher Verfahrensmangel Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1996192544.X02

Im RIS seit

02.05.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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