RS Vwgh 2000/8/25 97/19/0616

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Veröffentlicht am 25.08.2000
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AufG 1992 §5 Abs1;
AVG §37;
FrG 1993 §10 Abs1 Z2;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 97/19/0617 97/19/0618 97/19/0619

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 95/19/0295 E 14. Dezember 1995 RS 1

Stammrechtssatz

Der Fremde hat die ihm zur Verfügung stehenden Unterhaltsmittel initiativ darzulegen. Soll das Fehlen von Unterhaltsmitteln durch die Vorlage einer Verpflichtungserklärung ersetzt werden, so hat der Fremde ihre Tragfähigkeit darzutun, indem er die Vermögensverhältnisse desjenigen, der sich für ihn verpflichtet, darlegt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1997190616.X02

Im RIS seit

28.11.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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