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63/02 GehaltsgesetzNorm
GehG 1956 §121 Abs1 Z3;Rechtssatz
Es handelt sich bei der Verwendungszulage (Leiterzulage) um einen gesetzlichen Gebührenanspruch, bei dem der Bemessung nur feststellende Bedeutung zukommt; schon deshalb kommt eine Einverständniserklärung des Anspruchempfängers nicht in Frage.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:1998120132.X01Im RIS seit
20.11.2000