RS Vwgh 2000/8/29 98/12/0132

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Veröffentlicht am 29.08.2000
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Index

63/02 Gehaltsgesetz

Norm

GehG 1956 §121 Abs1 Z3;

Rechtssatz

Es handelt sich bei der Verwendungszulage (Leiterzulage) um einen gesetzlichen Gebührenanspruch, bei dem der Bemessung nur feststellende Bedeutung zukommt; schon deshalb kommt eine Einverständniserklärung des Anspruchempfängers nicht in Frage.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1998120132.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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