RS Vwgh 2000/8/29 97/05/0101

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.08.2000
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Index

L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Wien
L80009 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Wien
L80409 Altstadterhaltung Ortsbildschutz Wien
L82009 Bauordnung Wien
L82259 Garagen Wien
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §68 Abs1;
BauO Wr §74 Abs1 idF 1992/034;
BauONov Wr 1992/034 Art3;
BauONov Wr 1992/034 Art4;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 93/05/0245 E 15. Februar 1994 RS 2(hier nur erster Satz)

Stammrechtssatz

Ein im Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Wr BauONov 1992/34 rechtskräftig abgeschlossenes Verfahren zur Erteilung einer Baubewilligung ist im Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Wr BauONov 1992/34 iSd Art IV Wr BauONov 1992/34 nicht mehr "anhängig". Abgesehen davon handelt es sich bei Verfahren zur Erteilung einer Baubewilligung und solchen, welche die Verlängerung derselben zum Gegenstand haben, um getrennte Verwaltungsverfahren, sodaß der Umstand, daß die betreffende Baubewilligung vor dem Inkrafttreten der Wr BauONov 1992/34 rechtskräftig erteilt worden ist, für die Frage der Anwendbarkeit des Art IV Wr BauONov 1992/34 auch aus diesem Grunde ohne rechtliche Bedeutung ist.

Schlagworte

Rechtskraft Besondere Rechtsgebiete Baurecht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1997050101.X01

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

08.05.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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