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L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §68 Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 93/05/0245 E 15. Februar 1994 RS 2(hier nur erster Satz)Stammrechtssatz
Ein im Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Wr BauONov 1992/34 rechtskräftig abgeschlossenes Verfahren zur Erteilung einer Baubewilligung ist im Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Wr BauONov 1992/34 iSd Art IV Wr BauONov 1992/34 nicht mehr "anhängig". Abgesehen davon handelt es sich bei Verfahren zur Erteilung einer Baubewilligung und solchen, welche die Verlängerung derselben zum Gegenstand haben, um getrennte Verwaltungsverfahren, sodaß der Umstand, daß die betreffende Baubewilligung vor dem Inkrafttreten der Wr BauONov 1992/34 rechtskräftig erteilt worden ist, für die Frage der Anwendbarkeit des Art IV Wr BauONov 1992/34 auch aus diesem Grunde ohne rechtliche Bedeutung ist.
Schlagworte
Rechtskraft Besondere Rechtsgebiete BaurechtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:1997050101.X01Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
08.05.2012