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L10014 Gemeindeordnung Gemeindeaufsicht GemeindehaushaltNorm
AVG §13 Abs3;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 92/05/0227 E 29. März 1995 RS 2 (hier: in gleicher Weise muss eine Vorstellung gemäß § 102 Abs 2 OÖ GdO 1990 ua einen solchen Vorstellungsantrag enthalten, der das Thema, über das die Vorstellungsbehörde zu entscheiden hat, angeben muss; aus ihm muss sich sinngemäß ergeben, dass der Berufungsbescheid aufgehoben werden soll; auch bei der Auslegung einer Vorstellung ist ua in Bezug auf den begründeten Vorstellungsantrag kein strenger Maßstab anzulegen)Stammrechtssatz
Die Begriffsmerkmale eines begründeten Berufungsantrages dürfen nicht formalistisch ausgelegt werden, zumal es sich bei § 63 Abs 3 AVG um eine Vorschrift handelt, die sich auch an rechtsunkundige Parteien richtet. Die Berufung muß aber wenigstens erkennen lassen, was die Partei anstrebt und womit sie ihren Standpunkt vertreten zu können glaubt (Hinweis Hauer-Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, 491 ff und Ringhofer, Verwaltungsverfahrensgesetze I, 595 ff).
Schlagworte
Formerfordernisse Formgebrechen nicht behebbare NICHTBEHEBBARE materielle Mängel Verbesserungsauftrag Bejahung BerufungsverfahrenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:1999050041.X02Im RIS seit
23.10.2001