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L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §66 Abs4;Rechtssatz
Durch die Aufhebung des § 6 Abs 3 NÖ BauO 1996 durch den Verfassungsgerichtshof mit E 23.2.1999, G 231/98-6, ist eine Änderung der Rechtslage eingetreten. Dem Nachbarn, dessen Beschwerde hinsichtlich der Aufhebung der genannten Bestimmung ein "Anlassfall" war, ist im fortgesetzten Verfahren ein größerer Kreis an subjektiv-öffentlichen Rechten zur Verfügung gestanden. Hatte nämlich § 6 Abs 3 NÖ BauO 1996 normiert, dass bei gewerblichen Betriebsanlagen im baubehördlichen Verfahren subjektiv-öffentliche Rechte nur nach Abs 2 Z 3 begründet werden, so standen dem Nachbarn nach Aufhebung des Abs 3 alle im § 6 Abs 2 Z 1 bis Z 3 legcit genannten subjektiv-öffentlichen Rechte zur Geltendmachung offen.
Schlagworte
Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt Beachtung einer Änderung der Rechtslage sowie neuer Tatsachen und BeweiseNachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv öffentliche Rechte BauRallg5/1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:2000050066.X02Im RIS seit
03.05.2001Zuletzt aktualisiert am
15.06.2012