RS Vwgh 2000/8/29 2000/05/0066

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Veröffentlicht am 29.08.2000
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Index

L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Niederösterreich
L82000 Bauordnung
L82003 Bauordnung Niederösterreich
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §66 Abs4;
AVG §8;
BauO NÖ 1996 §6 Abs2;
BauO NÖ 1996 §6 Abs3;
BauRallg;
B-VG Art140 Abs7;

Rechtssatz

Durch die Aufhebung des § 6 Abs 3 NÖ BauO 1996 durch den Verfassungsgerichtshof mit E 23.2.1999, G 231/98-6, ist eine Änderung der Rechtslage eingetreten. Dem Nachbarn, dessen Beschwerde hinsichtlich der Aufhebung der genannten Bestimmung ein "Anlassfall" war, ist im fortgesetzten Verfahren ein größerer Kreis an subjektiv-öffentlichen Rechten zur Verfügung gestanden. Hatte nämlich § 6 Abs 3 NÖ BauO 1996 normiert, dass bei gewerblichen Betriebsanlagen im baubehördlichen Verfahren subjektiv-öffentliche Rechte nur nach Abs 2 Z 3 begründet werden, so standen dem Nachbarn nach Aufhebung des Abs 3 alle im § 6 Abs 2 Z 1 bis Z 3 legcit genannten subjektiv-öffentlichen Rechte zur Geltendmachung offen.

Schlagworte

Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt Beachtung einer Änderung der Rechtslage sowie neuer Tatsachen und BeweiseNachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv öffentliche Rechte BauRallg5/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:2000050066.X02

Im RIS seit

03.05.2001

Zuletzt aktualisiert am

15.06.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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