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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
AVG §73 Abs2 idF 1998/I/158;Rechtssatz
Nach der Judikatur ist ua sachlich in Betracht kommende Oberbehörde jene, die - bei Ausschluss eines ordentlichen Rechtsmittels, wie dies gemaß § 5 Abs 4 UniAkkG 1999 zutrifft - durch Ausübung des Weisungsrechtes oder Aufsichtsrechtes den Inhalt der (unterbliebenen) Entscheidung (hier: Erteilung der Akkreditierung) hätte bestimmen können. Kommt ein Weisungsrecht gegenüber der säumigen Behörde - wie gemäß § 4 Abs 2 UniAkkG 1999 - nicht in Betracht, so genügt die Ausübung der Fach- oder Dienstaufsicht gegenüber der säumigen Behörde, um der hiezu berufenen Behörde die Stellung einer Oberbehörde im genannten Sinn zu verleihen (Hinweis B 19.5.1982, 82/09/0029,0043, VwSlg 10742 A/1982, sowie E VS 24.4.1986, 85/02/0281, VwSlg 12123 A/1986). Das in Art 20 Abs 1 B-VG zweiter Satz vorgesehene Weisungsrecht ist nämlich nur ein Mittel der im Satz 1 dieser Bestimmung vorgesehenen (umfassenden) Leitungskompetenz, die mit einer (grundsätzlich alle denkbaren Möglichkeiten umfassenden, der einschränkenden Regelung durch den einfachen Gesetzgeber zugänglichen) Aufsichtsbefugnis notwendig verbunden ist (Hinweis VfSlg Nr 4117/1961 und 5850/1968). Daher verschafft die bloße Weisungsfreistellung allein einem Verwaltungsorgan noch nicht die Stellung eines obersten Organes, weil es ressortmäßig dem Aufsichtsrecht des kompetenten obersten Organes zugeordnet ist (bleibt) (Hinweis E 4.9.1990, 88/09/0053, sowie B 30.8.1991, 91/09/0122, VwSlg 13469 A/1991; die genannten Entscheidungen ergingen zur Leistungsfeststellungskommission nach dem LDG 1984 in Verbindung mit gemäß Art 14 Abs 4 lit a B-VG ergangenen Landesgesetzen).
Schlagworte
Anrufung der obersten BehördeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:2000120227.X01Im RIS seit
20.09.2001Zuletzt aktualisiert am
20.08.2009