RS Vwgh 2000/8/29 2000/05/0066

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.08.2000
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Index

L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Niederösterreich
L80003 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan
Niederösterreich
L82000 Bauordnung
L82003 Bauordnung Niederösterreich
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
BauO NÖ 1996 §48;
BauO NÖ 1996 §6 Abs2 Z2;
BauO NÖ 1996 §6 Abs3;
BauRallg;
B-VG Art140 Abs7;
ROG NÖ 1976 §16 Abs1 Z3;

Rechtssatz

Das zu bebauende Grundstück liegt im Bauland-Betriebsgebiet. Betriebsgebiete sind gemäß § 16 Abs 1 Z 3 NÖ ROG 1976 für Bauwerke solcher Betriebe bestimmt, die keine übermäßige Lärmbelästigung oder Geruchsbelästigung und keine schädliche, störende oder gefährliche Einwirkung auf die Umgebung verursachen und sich - soweit innerhalb des Ortsbereiches gelegen - in das Ortsbild und die bauliche Struktur des Ortsbereiches einfügen. Die Widmung "Betriebsgebiet" enthält somit einen Immissionsschutz hinsichtlich übermäßiger Lärmbelästigung oder Geruchsbelästigung und schädlicher, störender oder gefährlicher Einwirkungen auf die Umgebung. Zur Geltendmachung dieser Rechtsverletzungen wäre der Nachbar gemäß § 6 Abs 2 Z 2 im Zusammenhang mit § 48 NÖ BauO 1996 berechtigt gewesen (hier betreffend Tankstelle).

Schlagworte

Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Schutz vor Immissionen BauRallg5/1/6

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:2000050066.X04

Im RIS seit

03.05.2001

Zuletzt aktualisiert am

15.06.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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