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L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §8;Rechtssatz
Das zu bebauende Grundstück liegt im Bauland-Betriebsgebiet. Betriebsgebiete sind gemäß § 16 Abs 1 Z 3 NÖ ROG 1976 für Bauwerke solcher Betriebe bestimmt, die keine übermäßige Lärmbelästigung oder Geruchsbelästigung und keine schädliche, störende oder gefährliche Einwirkung auf die Umgebung verursachen und sich - soweit innerhalb des Ortsbereiches gelegen - in das Ortsbild und die bauliche Struktur des Ortsbereiches einfügen. Die Widmung "Betriebsgebiet" enthält somit einen Immissionsschutz hinsichtlich übermäßiger Lärmbelästigung oder Geruchsbelästigung und schädlicher, störender oder gefährlicher Einwirkungen auf die Umgebung. Zur Geltendmachung dieser Rechtsverletzungen wäre der Nachbar gemäß § 6 Abs 2 Z 2 im Zusammenhang mit § 48 NÖ BauO 1996 berechtigt gewesen (hier betreffend Tankstelle).
Schlagworte
Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Schutz vor Immissionen BauRallg5/1/6European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:2000050066.X04Im RIS seit
03.05.2001Zuletzt aktualisiert am
15.06.2012