Index
L37152 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §8;Rechtssatz
Beruht ein auf einem Grundstück errichtetes Gebäude auf einer Baubewilligung, welche die Ableitung der Niederschlagswässer in das öffentliche Kanalnetz vorsieht; sind bei einer Abweichung von dieser Baubewilligung die Nachbarn gemäß § 30 Abs 3 Krnt BauO 1992 unter Bedachtnahme auf § 42 Krnt BauvorschriftenG (der die Vorsorge für die Abwasserbeseitigung betrifft) legitimiert, die Wiederherstellung gemäß § 32 Abs 1 Krnt BauO 1992 zu begehren (hier: die Nachbarn haben Derartiges nicht vorgebracht).
Schlagworte
Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Schutz vor Immissionen BauRallg5/1/6European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:1997050333.X02Im RIS seit
28.09.2001Zuletzt aktualisiert am
19.07.2017