RS Vwgh 2000/8/29 97/05/0333

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Veröffentlicht am 29.08.2000
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L37152 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Kärnten
L70702 Theater Veranstaltung Kärnten
L82000 Bauordnung
L82002 Bauordnung Kärnten
L82252 Garagen Kärnten
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
BauO Krnt 1992 §30 Abs3;
BauO Krnt 1992 §4;
BauRallg;
BauvorschriftenG Krnt 1985 §42;

Rechtssatz

Beruht ein auf einem Grundstück errichtetes Gebäude auf einer Baubewilligung, welche die Ableitung der Niederschlagswässer in das öffentliche Kanalnetz vorsieht; sind bei einer Abweichung von dieser Baubewilligung die Nachbarn gemäß § 30 Abs 3 Krnt BauO 1992 unter Bedachtnahme auf § 42 Krnt BauvorschriftenG (der die Vorsorge für die Abwasserbeseitigung betrifft) legitimiert, die Wiederherstellung gemäß § 32 Abs 1 Krnt BauO 1992 zu begehren (hier: die Nachbarn haben Derartiges nicht vorgebracht).

Schlagworte

Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Schutz vor Immissionen BauRallg5/1/6

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1997050333.X02

Im RIS seit

28.09.2001

Zuletzt aktualisiert am

19.07.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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