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L22003 Landesbedienstete NiederösterreichNorm
DPL NÖ 1972 §77 Abs2;Rechtssatz
§ 77 Abs 2 NÖ DPL 1972 (wonach einem Beamten, der ohne sein vorsätzliches Verschulden infolge a) Blindheit oder praktischer Blindheit, b) Geisteskrankheit oder c) einer anderen schweren Krankheit zu einem zumutbaren Erwerb unfähig geworden ist, aus Anlass der Versetzung in den Ruhestand zu seiner ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit ein Zeitraum von zehn Jahren zuzurechnen ist) und § 77 Abs 3 NÖ DPL 1972 (wonach dem Beamten, wenn er infolge einer von ihm nicht vorsätzlich herbeigeführten schweren körperlichen Beschädigung zu einem zumutbaren Erwerb unfähig geworden ist und berücksichtigungswürdige Gründe vorhanden sind, aus Anlass der Versetzung in den Ruhestand zu seiner ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit ein Zeitraum bis zu zehn Jahren zugerechnet werden kann) sind mit der BEGÜNSTIGUNG BEI ERWERBSUNFÄHIGKEIT nach § 9 Abs 1 und Abs 2 PG ,idF vor der 8.PGNov ident.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:1998120506.X01Im RIS seit
12.06.2001