RS Vfgh 2001/3/5 G267/98 - G75/99, G93/99

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Veröffentlicht am 05.03.2001
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Index

82 Gesundheitsrecht
82/04 Apotheken, Arzneimittel

Norm

B-VG Art140 Abs1 / Allg
B-VG Art140 Abs1 / Individualantrag
ApothekenG §62

Leitsatz

Zurückweisung eines Individualantrages auf Aufhebung einer Bestimmungdes Apothekengesetzes betreffend Übergangsvorschriften für denBetrieb von ärztlichen Hausapotheken wegen entschiedener Sache

Rechtssatz

Der Verfassungsgerichtshof hat bereits mit seinem (in einem von Amts wegen eingeleiteten Gesetzesprüfungsverfahren ergangenen) Erkenntnis vom 04.12.00, G18/00, §62 Abs1 ApothekenG aufgehoben und ausgesprochen, daß die Aufhebung mit Ablauf des 31.07.01 in Kraft tritt.

Soweit mit dem Antrag implizit auch die Aufhebung des §62 Abs2 ApothekenG begehrt wird, ist er gleichfalls zurückzuweisen; allein deshalb, weil dieser Absatz infolge der Aufhebung von Abs1 unanwendbar geworden ist.

(ebenso: G75/99, G93/99, beide B v 14.03.01).

Entscheidungstexte

  • G 267/98
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 05.03.2001 G 267/98
  • G 75/99
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 14.03.2001 G 75/99
  • G 93/99
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 14.03.2001 G 93/99

Schlagworte

Apotheken, Hausapotheken, Rechtskraft, VfGH / Aufhebung Wirkung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2001:G267.1998

Zuletzt aktualisiert am

13.08.2010
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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