RS Vwgh 2000/8/29 2000/05/0066

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Veröffentlicht am 29.08.2000
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Index

L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Niederösterreich
L82000 Bauordnung
L82003 Bauordnung Niederösterreich
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §66 Abs4;
AVG §8;
BauO NÖ 1996 §21;
BauO NÖ 1996 §6 Abs3;
BauRallg;
B-VG Art140 Abs7;

Rechtssatz

Dann, wenn sich das für die Beurteilung eines Sachverhaltes maßgebende Gesetz ändert, verlangt es das Gebot des Parteiengehörs, dass die Partei nach der Gesetzesänderung gehört werde (vgl die bei Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, 5te Auflage, auf Seite 236 zu 49a und auf Seite 237 zu 53 aufgezeigte Judikatur des VwGH). Es kann aus der Änderung der Rechtslage nicht abgeleitet werden, dass die Baubehörde verpflichtet sei, eine neue Bauverhandlung durchzuführen. Allerdings besteht eine Verpflichtung der Behörde, eine zwischenweilig eingetretene Änderung der Rechtslage den Nachbarn zur Kenntnis zu bringen und eine neue Frist zur Stellungnahme einzuräumen. Der Beschwerdefall gibt keine Veranlassung, von dieser Rechtsansicht abzurücken. Gerade im Beschwerdefall, in dem der Nachbar zufolge der Niederschrift über die Verhandlung ausdrücklich darauf hingewiesen wurde, dass er im Bauverfahren nur die in § 6 Abs 2 Z 3 NÖ BauO 1996 normierten subjektiv-öffentlichen Rechte geltend machen könne, hätte es die Einhaltung des Grundsatzes des Parteiengehörs geboten, dem Nachbarn auf Grund der Änderung der Gesetzeslage die Möglichkeit zur Präzisierung seiner Einwendungen bzw zur Erhebung weiterer Einwendungen zu geben.

Schlagworte

Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt Beachtung einer Änderung der Rechtslage sowie neuer Tatsachen und BeweiseNachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv öffentliche Rechte BauRallg5/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:2000050066.X03

Im RIS seit

03.05.2001

Zuletzt aktualisiert am

15.06.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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