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L37152 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
BauO Krnt 1996 §10 Abs1 litb;Rechtssatz
Den Erläuternden Bemerkungen zu § 10 (vormals § 8) Krnt BauO 1996 ist zu entnehmen, dass der Landesgesetzgeber davon ausgegangen ist, dass die Verpflichtung des Bauwerbers, der nicht Alleineigentümer des Baugrundstückes sei, jedenfalls die Zustimmung sämtlicher Miteigentümer zu einem bewilligungspflichtigen Vorhaben einzuholen, sich bei Bauführungen geringen Umfanges, vor allem bei Vorliegen von Wohnungseigentum, als äußerst verfahrenshemmend erweise. In zahlreichen Fällen müsse die Zustimmung sämtlicher Miteigentümer erst auf dem Umweg des zivilgerichtlichen Verfahrens erwirkt werden. Aus Gründen der Verfahrensökonomie würden daher die Zustimmungserfordernisse eingeschränkt. Der vom Gesetz normierte Entfall des Nachweises der Zustimmung gilt nur dann, wenn es sich um Vorhaben innerhalb einer selbstständigen Wohnung oder einer sonstigen selbstständigen Räumlichkeit iSd § 1 Abs 1 und Abs 2 WEG 1975 handelt. Der Landesgesetzgeber hat bei der Normierung des Belegerfordernisses keine weitere Differenzierung etwa in dem Sinn, dass keine Auswirkungen auf Miteigentümer eintreten können, vorgenommen. Da eine solche Differenzierung überdies den in den Erläuternden Bemerkungen dargelegten Intentionen des Landesgesetzgebers entgegenlaufen würde, trifft die Rechtsansicht, dem Bauvorhaben sei die Zustimmung der Miteigentümer als Beleg anzuschließen, nicht zu. Der Umstand, dass die Zustimmung der Miteigentümer nach den baurechtlichen Vorschriften nicht erforderlich ist, erscheint dem VwGH nicht verfassungswidrig (Hinweis E VfGH 6.3.1997, B 3509/96-11, sowie E VwGH 27.4.2000, 99/06/0056, zur Tiroler Bauordnung).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:2000050061.X01Im RIS seit
28.11.2000