RS Vwgh 2000/8/29 97/05/0094

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.08.2000
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §71 Abs1 Z1;
VwGG §46 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 97/16/0043 B 18. April 1997 RS 1 (hier: unmittelbar oberhalb der anwaltlichen Fertigung des Berufungsschriftsatzes ist die GmbH an Stelle des Geschäftsführers als Antragsteller angeführt; unabhängig vom Verhalten seiner Mitarbeiterin musste dem Rechtsvertreter auf den ersten Blick auffallen, dass die Bezeichnung des Berufungswerbers unzutreffend war; daran ändert der Umstand nichts, dass die Zustelladresse des Berufungswerbers und der GmbH ident sind)

Stammrechtssatz

Das Übersehen eines ins Auge springenden Fehlers unmittelbar oberhalb der Unterschrift des Rechtsanwaltes ist kein Fehler, der gelegentlich auch einem sorgfältigen Menschen unterläuft. An berufliche rechtskundige Parteienvertreter ist überdies ein strengerer Maßstab anzulegen als an rechtsunkundige oder bisher noch nie an Verfahren beteiligten Personen (Hinweis Fasching, Zivilprozeßrecht/2, Randzahl 580; hier: Der Konzipient des Rechtsanwaltes des Beschwerdeführers, ein nach Angaben des Rechtsanwaltes gewissenhafter Mitarbeiter, der im vierten Ausbildungsjahr steht und die Rechtsanwaltsprüfung positiv abgelegt hat, hat in der Beschwerde für den Beschwerdeführer versehentlich eine auch vom Finanzamt verwendete Bezeichnung gewählt, die mit den gesetzlichen Bestimmungen über die Bildung einer Firma nicht vereinbar war; der Rechtsanwalt hat auf die bei Vorlage der Beschwerde zur Unterschrift gemachte Aussage des Konzipienten, die die richtige Schreibweise bzw den Wortlaut des Beschwerdeführers, wie vom Rechtsanwalt aufgetragen, kontrolliert zu haben, vertraut; der Konzipient hat seine Fehlleistung erst später bemerkt).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1997050094.X01

Im RIS seit

24.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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