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L82000 BauordnungNorm
AVG §52;Rechtssatz
Um feststellen zu können, ob ein geschlossen bebautes Gebiet im Sinne des § 2 Z 24 OÖ BauTG 1994 vorliegt, hat im Regelfall ein Sachverständiger ein Beurteilungsgebiet auszuwählen und darzulegen, auf Grund welcher Umstände er die Eingrenzung des Beurteilungsgebietes gewählt hat; der in diesem Beurteilungsgebiet vorhandene Baubestand einschließlich der Abstände zu den Grundgrenzen ist im Befund zu beschreiben. Auf Grund dieses Befundes hat der Sachverständige darzulegen, weshalb vom Vorliegen oder Nichtvorliegen eines geschlossen bebauten Gebietes auszugehen sei. Nur nach einer eingehenden Darstellung des Beurteilungsgebietes ist für die Gemeindebehörden, die Aufsichtsbehörde, aber auch die Parteien des Verwaltungsverfahrens und den Verwaltungsgerichtshof eine Überprüfung möglich, ob ein räumlich zusammenhängendes und abgrenzbares geschlossen bebautes Gebiet im Sinne des § 2 Z 24 OÖ BauTG 1994 vorliegt.
Schlagworte
Planung Widmung BauRallg3Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7Anforderung an ein GutachtenSachverständiger Erfordernis der Beiziehung Techniker Bautechniker Ortsbild LandschaftsbildGutachten Überprüfung durch VwGHGutachten rechtliche BeurteilungSachverhalt BeweiswürdigungVwRallg7 geschlossen bebautes GebietEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:2000050101.X02Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
16.04.2014