RS Vwgh 2000/8/29 2000/05/0101

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Veröffentlicht am 29.08.2000
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Index

L82000 Bauordnung
L82004 Bauordnung Oberösterreich
L82054 Baustoff Oberösterreich
001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §52;
BauRallg;
BauTG OÖ 1994 §2 Z24;
VwGG §41 Abs1;
VwRallg;

Rechtssatz

Um feststellen zu können, ob ein geschlossen bebautes Gebiet im Sinne des § 2 Z 24 OÖ BauTG 1994 vorliegt, hat im Regelfall ein Sachverständiger ein Beurteilungsgebiet auszuwählen und darzulegen, auf Grund welcher Umstände er die Eingrenzung des Beurteilungsgebietes gewählt hat; der in diesem Beurteilungsgebiet vorhandene Baubestand einschließlich der Abstände zu den Grundgrenzen ist im Befund zu beschreiben. Auf Grund dieses Befundes hat der Sachverständige darzulegen, weshalb vom Vorliegen oder Nichtvorliegen eines geschlossen bebauten Gebietes auszugehen sei. Nur nach einer eingehenden Darstellung des Beurteilungsgebietes ist für die Gemeindebehörden, die Aufsichtsbehörde, aber auch die Parteien des Verwaltungsverfahrens und den Verwaltungsgerichtshof eine Überprüfung möglich, ob ein räumlich zusammenhängendes und abgrenzbares geschlossen bebautes Gebiet im Sinne des § 2 Z 24 OÖ BauTG 1994 vorliegt.

Schlagworte

Planung Widmung BauRallg3Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7Anforderung an ein GutachtenSachverständiger Erfordernis der Beiziehung Techniker Bautechniker Ortsbild LandschaftsbildGutachten Überprüfung durch VwGHGutachten rechtliche BeurteilungSachverhalt BeweiswürdigungVwRallg7 geschlossen bebautes Gebiet

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:2000050101.X02

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

16.04.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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