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L10013 Gemeindeordnung Gemeindeaufsicht GemeindehaushaltNorm
AVG §1;Rechtssatz
Die betreffende Bezirkshauptmannschaft ist nach der Bau-Delegierungsverordnung für Niederösterreich zur Entscheidung über die beantragte Bewilligung zuständig, da es sich um eine Betriebsanlage handelt, für die auch eine gewerbebehördliche Genehmigung erforderlich ist. Wenn auch der erstinstanzliche Bescheid mit einer unrichtigen Fertigungsklausel "Für den Landeshauptmann" versehen ist, hat diese unrichtige Unterfertigung nicht die Zurechenbarkeit des Bescheides an jene Behörde, die den Bescheid tatsächlich erlassen hat und für dessen Erlassung auch zuständig war, ausgeschlossen (Hinweis E VS 2.7.1980, 2615/79, VwSlg 10192 A/1980, sowie E 25.2.1981, 377/80, und
E 27.4.1995, 93/17/0174).
Schlagworte
FertigungsklauselBehörden Zuständigkeit Allgemein BauRallg2/1Zurechnung von OrganhandlungenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:2000050066.X01Im RIS seit
03.05.2001Zuletzt aktualisiert am
15.06.2012