RS Vwgh 2000/8/29 2000/05/0066

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Veröffentlicht am 29.08.2000
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Index

L10013 Gemeindeordnung Gemeindeaufsicht Gemeindehaushalt
Niederösterreich
L82000 Bauordnung
L82003 Bauordnung Niederösterreich
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §1;
AVG §18 Abs4;
BauPolZuständigkeitsübertragung NÖ 1997;
BauRallg;

Rechtssatz

Die betreffende Bezirkshauptmannschaft ist nach der Bau-Delegierungsverordnung für Niederösterreich zur Entscheidung über die beantragte Bewilligung zuständig, da es sich um eine Betriebsanlage handelt, für die auch eine gewerbebehördliche Genehmigung erforderlich ist. Wenn auch der erstinstanzliche Bescheid mit einer unrichtigen Fertigungsklausel "Für den Landeshauptmann" versehen ist, hat diese unrichtige Unterfertigung nicht die Zurechenbarkeit des Bescheides an jene Behörde, die den Bescheid tatsächlich erlassen hat und für dessen Erlassung auch zuständig war, ausgeschlossen (Hinweis E VS 2.7.1980, 2615/79, VwSlg 10192 A/1980, sowie E 25.2.1981, 377/80, und

E 27.4.1995, 93/17/0174).

Schlagworte

FertigungsklauselBehörden Zuständigkeit Allgemein BauRallg2/1Zurechnung von Organhandlungen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:2000050066.X01

Im RIS seit

03.05.2001

Zuletzt aktualisiert am

15.06.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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