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L70709 Theater Veranstaltung WienNorm
VeranstaltungsG Wr 1971 §32 Abs1 Z1;Rechtssatz
Mit Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien wurde dem Beschuldigten zur Last gelegt, er habe es als persönlich haftender Gesellschafter und somit zur Vertretung nach außen Berufener einer KEG zu verantworten, dass diese Gesellschaft an einem näher bezeichneten Tag an einem näher bezeichneten Tatort zwei Münzgewinnspielapparate der Typen "Magic Card New York City" und "Magic Card Poker 5x5" betrieben habe, ohne die dafür erforderliche Konzession des Magistrates der Stadt Wien erlangt zu haben. Da zum Tatbestand dieser Verwaltungsübertretungen weder der Eintritt eines Schadens noch einer Gefahr gehört und über das Verschulden in der Verwaltungsvorschrift keine Bestimmung enthalten ist, handelt es sich bei diesen Übertretungen um Ungehorsamsdelikte im Sinne des § 5 Abs 1 VStG. Bei Ungehorsamsdelikten hat der Beschuldigte initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht (hier:
der Beschuldigte konnte nicht glaubhaft machen, dass ihn an den vorliegenden Übertretungen kein Verschulden traf, er musste wissen, dass der KEG, zu deren Vertretung nach außen er berufen war, noch keine Konzession erteilt worden war und das Betreiben der Apparate ohne Konzession strafbar ist, dies umso mehr, als dem Beschuldigten aus einem vor dem gegenständlichen Tatzeitpunkt wegen einer gleichartigen Übertretung gegen ihn geführten Verwaltungsstrafverfahrens bekannt sein musste, dass der konzessionslose Betrieb von Münzgewinnspielapparaten verboten und damit strafbar ist, dies auch dann, wenn ein Ansuchen um Erteilung einer Konzession anhängig ist).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:2000050145.X02Im RIS seit
26.11.2001