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L9 Sozial- und GesundheitsrechtNorm
B-VG Art7 Abs1 / VerwaltungsaktLeitsatz
Keine Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte durchAbspruch über eine Verpflichtung einer Gebietskrankenkasse zurNachzahlung einbehaltener Honoraranteile an den Träger einerKrankenanstalt; keine Zurechenbarkeit der vom Klinikvorstanderhobenen und von der Krankenkasse an die Patienten refundiertenHonorare zur Rechtssphäre des Krankenanstaltenträgers; Teil derLeistungen auch vom Zahnambulanzvertrag nicht erfasstRechtssatz
Der Umstand, daß die beschwerdeführende Gebietskrankenkasse den Patienten die an den Klinikvorstand entrichteten Privathonorare refundiert hat, konnte schon mangels Zurechenbarkeit der in Rede stehenden Honorarvereinbarungen zur Rechtssphäre der Stadt Wien keine Ersatzforderung der beschwerdeführenden Gebietskrankenkasse gegen die Stadt Wien entstehen lassen. Aber auch unter der Annahme, die Gebietskrankenkasse hätte durch Erstattung der strittigen Privathonorare alle daraus resultierenden Forderungen der Patienten im Wege der Legalzession (§1422 ABGB) erworben, könnte es sich dabei bloß um Forderungen dieser Patienten gegen den behandelnden Primararzt Univ.-Prof. DDr. Rolf E handeln, nicht jedoch gegen die Stadt Wien.
Die belangte Behörde hat in den vereinbarten und bezahlten Privathonoraren an den Klinikvorstand somit zu Recht keine dem Ambulanz- bzw dem Zahnambulanzvertrag widersprechenden Zuzahlungen erblickt, welche die beschwerdeführende Gebietskrankenkasse - allenfalls als Legalzessionar - berechtigt hätten, die strittigen Honorarabzüge vorzunehmen.
Letzteres trifft auch für jene Zahlungen zu, welche die Patientin Lisbeth H für Implantate bzw prothetische Leistungen an zwei private Unternehmen geleistet hat und die ihr ebenfalls von der beschwerdeführenden Gebietskrankenkasse refundiert worden sind (Leistungen nicht vom Zahnambulanzvertrag umfaßt).
Schlagworte
Krankenanstalten, Arztgebühren, Sondergebühren, Sozialversicherung,ÄrzteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2001:B1519.1997Zuletzt aktualisiert am
23.10.2009