RS Vwgh 2000/8/29 97/05/0334

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.08.2000
beobachten
merken

Index

L37152 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Kärnten
L82000 Bauordnung
L82002 Bauordnung Kärnten
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §17 Abs1;
AVG §8;
BauO Krnt 1992 §21;
BauO Krnt 1992 §30 Abs3;
BauRallg;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 89/05/0212 E 26. Juni 1990 RS 2

Stammrechtssatz

Dem Nachbarn steht ein Recht auf Akteneinsicht jedenfalls insoweit zu, als es sich um die Wahrung seiner Rechte im baubehördlichen Bewilligungsverfahren handelt, und zwar auch bezüglich bereits abgeschlossener Verfahren (Hinweis E 7.6.1971, 2005/70).

Schlagworte

Baurecht Baubefehl Polizeibefehl baupolizeilicher AuftragNachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv öffentliche Rechte BauRallg5/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1997050334.X02

Im RIS seit

03.05.2001

Zuletzt aktualisiert am

26.06.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten