RS Vwgh 2000/8/29 97/05/0333

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.08.2000
beobachten
merken

Index

L37152 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Kärnten
L82000 Bauordnung
L82002 Bauordnung Kärnten
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

ABGB §364 Abs2;
AVG §8;
BauO Krnt 1992 §30 Abs3;
BauO Krnt 1992 §4;
BauRallg;

Rechtssatz

Ohne Zusammenhang mit einem Bauvorhaben oder mit einer konsenswidrigen Bauführung machen die Nachbarn allein eine Immissionsbeeinträchtigung, verursacht durch Wasseraustritte aus einem Regenabwasserrohr geltend. Dass dieses Rohr selbst eine baubewilligungspflichtige Anlage sei, welche konsenswidrig errichtet worden wäre, behaupten sie nicht; sie begehren auch nicht die Beseitigung dieses Rohres. Vielmehr machen sie ein abstraktes Recht auf Immissionsschutz geltend. Ein solches Recht vermag ihnen aber die Krnt BauO 1992 nicht zu vermitteln, weil die Bauordnung an bauliche Anlagen anknüpft und insbesondere ein auf

§ 30 Abs 3 Krnt BauO 1992 gestützter Antrag auf näher bezeichnete behördliche Maßnahmen ein bewilligungspflichtiges Vorhaben voraussetzt. Vielmehr kommt als Handhabe zur Abwehr der von den Nachbarn behaupteten Immissionen § 364 Abs 2 ABGB in Betracht.

Schlagworte

Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Vorschriften, die keine subjektiv-öffentliche Rechte begründen BauRallg5/1/9

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1997050333.X03

Im RIS seit

28.09.2001

Zuletzt aktualisiert am

19.07.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten