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L37152 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
ABGB §364 Abs2;Rechtssatz
Ohne Zusammenhang mit einem Bauvorhaben oder mit einer konsenswidrigen Bauführung machen die Nachbarn allein eine Immissionsbeeinträchtigung, verursacht durch Wasseraustritte aus einem Regenabwasserrohr geltend. Dass dieses Rohr selbst eine baubewilligungspflichtige Anlage sei, welche konsenswidrig errichtet worden wäre, behaupten sie nicht; sie begehren auch nicht die Beseitigung dieses Rohres. Vielmehr machen sie ein abstraktes Recht auf Immissionsschutz geltend. Ein solches Recht vermag ihnen aber die Krnt BauO 1992 nicht zu vermitteln, weil die Bauordnung an bauliche Anlagen anknüpft und insbesondere ein auf
§ 30 Abs 3 Krnt BauO 1992 gestützter Antrag auf näher bezeichnete behördliche Maßnahmen ein bewilligungspflichtiges Vorhaben voraussetzt. Vielmehr kommt als Handhabe zur Abwehr der von den Nachbarn behaupteten Immissionen § 364 Abs 2 ABGB in Betracht.
Schlagworte
Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Vorschriften, die keine subjektiv-öffentliche Rechte begründen BauRallg5/1/9European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:1997050333.X03Im RIS seit
28.09.2001Zuletzt aktualisiert am
19.07.2017