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L37154 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §8;Rechtssatz
Abstandsbestimmungen dienen im Allgemeinen dazu, den Nachbarn die erforderliche Belichtung und Belüftung zu gewährleisten. Der Gesetzgeber hat hier im § 6 OÖ BauTG 1994 zwar Ausnahmen vom Verbot der Bauführung im Abstand vorgesehen, will aber durch die Ausmaßbeschränkung im Abs 1 Z 3 (vgl auch die Z 4 und Z 5 bzw Abs 2 Z 2) eine unzumutbare Beeinträchtigung des Nachbarn hintanhalten. Daher würde eine Auslegung, dass im Seitenabstand beliebig viele Garagen und überdachte Abstellplätze errichtet werden dürfen, wenn nur keine dieser Baulichkeiten die 10 m Länge überschreitet, die Abstandsbestimmung in einer vom Standpunkt des Nachbarschutzes unerträglichen Weise aushöhlen.
Schlagworte
Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Abstandsvorschriften BauRallg5/1/1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:1997050056.X01Im RIS seit
03.05.2001Zuletzt aktualisiert am
04.08.2009