RS Vwgh 2000/8/29 97/05/0056

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Veröffentlicht am 29.08.2000
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Index

L37154 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Oberösterreich
L81704 Baulärm Umgebungslärm Oberösterreich
L82000 Bauordnung
L82004 Bauordnung Oberösterreich
L82054 Baustoff Oberösterreich
L82304 Abwasser Kanalisation Oberösterreich
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
BauO OÖ 1994 §31 Abs4;
BauRallg;
BauTG OÖ 1994 §6 Abs1 Z3;
BauTG OÖ 1994 §6 Abs1 Z4;
BauTG OÖ 1994 §6 Abs1 Z5;
BauTG OÖ 1994 §6 Abs2 Z2;

Rechtssatz

Abstandsbestimmungen dienen im Allgemeinen dazu, den Nachbarn die erforderliche Belichtung und Belüftung zu gewährleisten. Der Gesetzgeber hat hier im § 6 OÖ BauTG 1994 zwar Ausnahmen vom Verbot der Bauführung im Abstand vorgesehen, will aber durch die Ausmaßbeschränkung im Abs 1 Z 3 (vgl auch die Z 4 und Z 5 bzw Abs 2 Z 2) eine unzumutbare Beeinträchtigung des Nachbarn hintanhalten. Daher würde eine Auslegung, dass im Seitenabstand beliebig viele Garagen und überdachte Abstellplätze errichtet werden dürfen, wenn nur keine dieser Baulichkeiten die 10 m Länge überschreitet, die Abstandsbestimmung in einer vom Standpunkt des Nachbarschutzes unerträglichen Weise aushöhlen.

Schlagworte

Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Abstandsvorschriften BauRallg5/1/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1997050056.X01

Im RIS seit

03.05.2001

Zuletzt aktualisiert am

04.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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