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L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §59 Abs1;Rechtssatz
Der - offensichtlich mangels entsprechenden Antrages der Person, die Anzeige gemäß § 10 NÖ BauO 1996 betreffend eine Grundabteilung erstattet hat - in einem Bescheid enthaltene Ausspruch über die Bauplatzerklärung eines geänderten Grundstückes ist infolge Berufung dieser Person nicht in Rechtskraft erwachsen. Da die Bauplatzerklärung untrennbar mit dem von dieser Person gestellten Abteilungsantrag verbunden ist, ist auf Grund der noch unerledigten Berufung der genannten Person gegen einen Teil des erwähnten Bescheides von der fehlenden Rechtskraft auch des übrigen Teiles auszugehen. Auch die in diesem Bescheid enthaltenen Aussprüche betreffend die Belastung mit Verfahrenskosten für die Bewilligung der Bauplatzerklärung und betreffend den Zeitpunkt der Fälligkeit einer Ergänzungsabgabe sind untrennbar mit den in Berufung gezogenen Absätzen dieses Bescheides betreffend die Bewilligung der Bauplatzerklärung und betreffend die Vorschreibung der Ergänzungsabgabe verbunden und daher nicht rechtskräftig geworden.
Schlagworte
Rechtskraft Besondere Rechtsprobleme Berufungsverfahren Trennbarkeit gesonderter AbspruchEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:2000050072.X03Im RIS seit
24.11.2000