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63/02 GehaltsgesetzNorm
GehG 1956 §121 Abs1 Z3;Rechtssatz
Für die Bemessung der Leiterzulage kann der vor allem entscheidende GRAD DER VERANTWORTUNG wie jede relative Größe nur unter Heranziehung eines geeigneten Maßstabes ermittelt werden. Als dieser Maßstab kann unter Außerachtlassung von Fällen ganz außergewöhnlichen Charakters nur die höchste tatsächlich vorkommende Belastung eines Beamten in gleicher dienstrechtlicher Stellung in beiden erwähnten Richtungen (höhere Verantwortung und Mehrleistung in zeitlicher und mengenmäßiger Hinsicht) in Betracht kommen. Dieser einheitlichen und ebenso wenig wie der Zulagenanspruch selbst in Komponenten zerlegbaren Größe ist die zu ermittelnde konkrete Belastung des anspruchsberechtigten Beamten gegenüberzustellen. Die Gegenüberstellung ergibt eine auf Achtel zu rundende Verhältniszahl. Der Anspruch auf Verwendungszulage steht dann im Ausmaß von so vielen halben Vorrückungsbeträgen zu, als diese Verhältniszahl Achtel enthält (Hinweis E VwGH 17.6.1974, 653/74, und E VwGH 30.9.1996, 95/12/0033). Für die Bemessung der Leiterzulage ist weiters die Dienstklasse des Beamten mitmaßgebend. Die Leiterzulage gebührt primär wegen des Ausmaßes der vom Beamten zu tragenden Verantwortung; auf die vom Beamten zu erbringenden Mehrleistungen ist nur daneben Bedacht zu nehmen (Hinweis E VfGH 11.10.1973, VfSlg 7167, bzw E VwGH 17.6.1974, 653/74, jeweils ergangen zur Vorgängerbestimmung). Der Umstand, dass der Beamte eine Überstundenvergütung erhielt, kann - selbst wenn die Leiterzulage möglicherweise geringer als die Überstundenvergütung sein wird - nicht vom Anspruch auf eine Verwendungs(Leiter)Zulage ausschließen. Ein allfälliger Übergenuss an Überstundenvergütung wäre vielmehr im Rahmen der Verjährung (§ 13b GehG) hereinzubringen (Hinweis E VwGH 22.5.1989, 88/12/0122, E VwGH 13.4.1994, 93/12/0066, und E VwGH 16.12.1998, 93/12/0140).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:1998120132.X02Im RIS seit
20.11.2000