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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §27 Abs1 idF 1998/I/158;Rechtssatz
Dem seit der BMG-Novelle 2000 zuständigen Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur kommt auf Grund seiner Aufsichtsbefugnisse gegenüber dem Akkreditierungsrat im Akkreditierungsverfahren die Stellung einer sachlich in Betracht kommenden Oberbehörde zu (ausführliche Begründung im E) (hier: die gegen den Akkreditierungsrat gerichtete Säumnisbeschwerde war schon mangels vorheriger Anrufung des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Kultur zurückzuweisen; da der Akkreditierungsrat noch keine Entscheidung getroffen hat, ist nicht weiter auf die Frage einzugehen, wie ein Akkreditierungswerber vorzugehen hat, wenn zwar der Akkreditierungsrat dem Bundesminister eine Entscheidung über den Akkreditierungsantrag zur Genehmigung vorgelegt hat, der Bundesminister aber darüber nicht (innerhalb von sechs Monaten) entscheidet).
Schlagworte
Anrufung der obersten BehördeVerletzung der Entscheidungspflicht Diverses Zurückweisung - EinstellungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:2000120227.X02Im RIS seit
20.09.2001Zuletzt aktualisiert am
20.08.2009