RS Vwgh 2000/8/29 2000/05/0067

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Veröffentlicht am 29.08.2000
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Index

L70707 Theater Veranstaltung Tirol
L70717 Spielapparate Tirol
001 Verwaltungsrecht allgemein
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

ABGB §696;
AVG §13 Abs1;
AVG §59 Abs1;
VeranstaltungsG Tir 1982 §3 Abs2;
VeranstaltungsG Tir 1982 §4 Abs3;
VwRallg;

Rechtssatz

Zunächst ist über den Primärantrag und erst nach dessen Abweisung über den Eventualantrag abzusprechen. Gründe dafür, dass beide Erledigungen gleichzeitig, in einem Bescheid erfolgen müssten, sind nicht erkennbar (hier iZm einem Antrag auf Erteilung einer Bewilligung zur Aufstellung und zum Betrieb von näher bezeichneten Spielapparaten in einem bestimmten Standort, welcher mit dem Eventualantrag verknüpft ist, diese Bewilligung unter der Auflage zu erteilen, dass nicht bereits bewilligungspflichtige Automaten einer näher bezeichneten Person, der für dieselbe Betriebsanlage eine Aufstellungsbewilligung erteilt wurde, in diesem Standort aufgestellt sind).

Schlagworte

Inhalt des Spruches Allgemein Angewendete Gesetzesbestimmung Rechtsgrundsätze Auflagen und Bedingungen VwRallg6/4 Trennbarkeit gesonderter Abspruch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:2000050067.X01

Im RIS seit

29.11.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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