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L70707 Theater Veranstaltung TirolNorm
ABGB §696;Rechtssatz
Zunächst ist über den Primärantrag und erst nach dessen Abweisung über den Eventualantrag abzusprechen. Gründe dafür, dass beide Erledigungen gleichzeitig, in einem Bescheid erfolgen müssten, sind nicht erkennbar (hier iZm einem Antrag auf Erteilung einer Bewilligung zur Aufstellung und zum Betrieb von näher bezeichneten Spielapparaten in einem bestimmten Standort, welcher mit dem Eventualantrag verknüpft ist, diese Bewilligung unter der Auflage zu erteilen, dass nicht bereits bewilligungspflichtige Automaten einer näher bezeichneten Person, der für dieselbe Betriebsanlage eine Aufstellungsbewilligung erteilt wurde, in diesem Standort aufgestellt sind).
Schlagworte
Inhalt des Spruches Allgemein Angewendete Gesetzesbestimmung Rechtsgrundsätze Auflagen und Bedingungen VwRallg6/4 Trennbarkeit gesonderter AbspruchEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:2000050067.X01Im RIS seit
29.11.2001