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L70709 Theater Veranstaltung WienNorm
VeranstaltungsG Wr 1971 §32 Abs1 Z1;Rechtssatz
Die dem Beschuldigten zur Last gelegten Delikte (Betrieb von Münzgewinnspielapparaten ohne Konzession) stellen fortgesetzte Delikte dar, die Feststellung der Uhrzeit wäre vor allem dann von Bedeutung, wenn der Beschuldigte für einen Teil der Tatzeit entweder einen Alibibeweis angeboten hätte oder hervorgekommen wäre, dass an einem Teil dieses Tages bereits eine Konzession für den Betrieb der Spielapparate vorgelegen wäre (hier: beides ist nicht der Fall).
Schlagworte
"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatzeit fortgesetztes DeliktEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:2000050145.X01Im RIS seit
26.11.2001