RS Vwgh 2000/8/29 2000/05/0145

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Veröffentlicht am 29.08.2000
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Index

L70709 Theater Veranstaltung Wien
L70719 Spielapparate Wien
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VeranstaltungsG Wr 1971 §32 Abs1 Z1;
VeranstaltungsG Wr 1971 §9 Z6;
VStG §22 Abs1;
VStG §44a Z1;

Rechtssatz

Die dem Beschuldigten zur Last gelegten Delikte (Betrieb von Münzgewinnspielapparaten ohne Konzession) stellen fortgesetzte Delikte dar, die Feststellung der Uhrzeit wäre vor allem dann von Bedeutung, wenn der Beschuldigte für einen Teil der Tatzeit entweder einen Alibibeweis angeboten hätte oder hervorgekommen wäre, dass an einem Teil dieses Tages bereits eine Konzession für den Betrieb der Spielapparate vorgelegen wäre (hier: beides ist nicht der Fall).

Schlagworte

"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatzeit fortgesetztes Delikt

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:2000050145.X01

Im RIS seit

26.11.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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