RS Vwgh 2000/8/31 99/16/0110

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Veröffentlicht am 31.08.2000
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
35/02 Zollgesetz

Norm

BAO §116 Abs1;
BAO §207 Abs2;
FinStrG §33;
FinStrG §35 Abs2;
ZollRDG 1994 §74 Abs2;

Rechtssatz

§ 74 Abs 2 ZollRDG 1994 knüpft (wie auch § 207 Abs 2 zweiter Satz BAO) die zehnjährige Verjährungsfrist an den Tatbestand einer hinterzogenen Abgabe. Ob eine Abgabe als hinterzogen anzusehen ist, ist eine Vorfrage, für deren Beantwortung ein rechtskräftiger Schuldausspruch im Finanzstrafverfahren nicht erforderlich ist. Die Beurteilung, ob eine Abgabe hinterzogen ist, setzt eine eindeutige, ausdrückliche und nachprüfbare bescheidmäßige Feststellung über die Abgabenhinterziehung voraus, worin die maßgebenden Hinterziehungskriterien von der Abgabenbehörde darzulegen sind.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1999160110.X01

Im RIS seit

14.02.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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