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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
BAO §116 Abs2;Rechtssatz
Nach stRsp des VwGH ist die Abgabenbehörde an die im Spruch eines die Partei betreffenden rechtskräftigen Strafurteiles festgestellten Tatsachen bzw an die tatsächlichen Feststellungen, auf denen dieser Spruch beruht, gebunden. Die Bindung ist auch für rechtskräftige Strafverfügungen zu bejahen, handelt es sich doch dabei ebenfalls um in Rechtskraft erwachsene gerichtliche Entscheidungen, wobei das Gericht bei der Ermittlung des der Strafverfügung zugrundeliegenden Sachverhaltes von Amts wegen vorzugehen hat.
Schlagworte
Individuelle Normen und Parteienrechte Bindung der Verwaltungsbehörden an gerichtliche Entscheidungen VwRallg9/4European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:1999160273.X01Im RIS seit
11.07.2001