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L34007 Abgabenordnung TirolNorm
BAO §212a;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 93/17/0063 E 24. November 1997 RS 7Stammrechtssatz
Wenn das E vom 24.9.1993, 93/17/0055, ausspricht, es müsse die Frage, ob eine Berufung im Sinne des § 160a Wr LAO wenig erfolgversprechend ist, nach den Verhältnissen im Zeitpunkt der Entscheidung über den Aussetzungsantrag geprüft werden, so sind darunter, unter Beachtung der grundsätzlichen Überlegungen im E vom 24.9.1993, 93/17/0055 und im E vom 19.12.1991, 91/14/0164, die Verhältnisse im Zeitpunkt der Entscheidung über den Aussetzungsantrag DURCH DIE BEHÖRDE ERSTER INSTANZ zu verstehen, wobei - aus der Warte des anhängigen Berufungsverfahrens - die Berufungsaussichten der Berufung anhand des Berufungsvorbringens zu prüfen sind (E 26.7.1995, 95/16/0018).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:1998160296.X01Im RIS seit
15.01.2001