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22/01 JurisdiktionsnormNorm
GGG 1984 §18 Abs2 Z3;Rechtssatz
§ 18 Abs 2 Z 3 GGG stellt gegenüber § 56 Abs 2 JN eine Sondervorschrift dar (Hinweis E 27.9.1995, 95/16/0125). Nach dieser Rechtsprechung trifft den Berufungswerber auch im Falle der Bekämpfung eines Teilurteiles die Bewertungspflicht gem § 18 Abs 2 Z 3 GGG und ist entweder der vom Berufungswerber vorgenommenen Bewertung des von der Berufung umfassten nicht in Geld bestehenden Streitgegenstandes zu folgen oder der ganze Wert des ursprünglichen Streitgegenstandes zu Grunde zu legen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:2000160059.X01Im RIS seit
24.10.2001Zuletzt aktualisiert am
23.02.2015