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20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)Norm
ABGB §294;Rechtssatz
Unter Zugehör werden im bürgerlichen Recht (§ 294 bis § 297 ABGB) unter anderem Nebensachen verstanden, ohne die die Hauptsache nicht gebraucht werden kann oder die das Gesetz oder der Eigentümer zum fortdauernden Gebrauch der Hauptsache bestimmt hat. Da nach dem übereinstimmenden Willen von Käufer und Verkäufer das Inventar weiterhin dem Hotelbetrieb dienen sollte, handelt es sich zivilrechtlich eindeutig um Zugehör (Hinweis E 2.7.1964, 1750/63; E 19.2.1970, 1750/68). Das Hotelinventar muss im vorliegenden Fall als sonstige Vorrichtung angesehen werden, welches zur (fortgeführten) Betriebsanlage "Hotel" gehört, weil es die spezifische Einrichtung für einen Hotelbetrieb oder Pensionsbetrieb darstellt (Hinweis E 19.5.1988, 87/16/0152).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:1997160225.X01Im RIS seit
15.01.2001