RS Vwgh 2000/9/4 2000/10/0088

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Veröffentlicht am 04.09.2000
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Index

L55008 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz Vorarlberg
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §63 Abs1;
AVG §66 Abs4;
B-VG Art131 Abs2;
NatSchG Vlbg 1997 §48 Abs1;
VwGG §34 Abs1;

Rechtssatz

Wird eine Berufung der beschwerdeführenden Partei mangels Berufungslegitimation zurückgewiesen, so besteht im Streit um die Berufungslegitimation aber jedenfalls das Recht, Verwaltungsgerichtshofbeschwerde zu erheben (Hinweis E 3.7.2000, 2000/10/0002) (hier betreffend die Frage, ob der beschwerdeführenden Gemeinde die Berufungslegitimation in einem in § 48 Abs 1 Vlbg NatSchG 1997 genannten naturschutzrechtlichen Verfahren zukommt).

Schlagworte

Inhalt der Berufungsentscheidung Voraussetzungen der meritorischen Erledigung Zurückweisung (siehe auch §63 Abs1, 3 und 5 AVG)Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATIONVoraussetzungen des Berufungsrechtes Berufungslegitimation Person des Berufungswerbers

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:2000100088.X01

Im RIS seit

02.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

30.11.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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