Index
L55008 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz VorarlbergNorm
AVG §63 Abs1;Rechtssatz
Wird eine Berufung der beschwerdeführenden Partei mangels Berufungslegitimation zurückgewiesen, so besteht im Streit um die Berufungslegitimation aber jedenfalls das Recht, Verwaltungsgerichtshofbeschwerde zu erheben (Hinweis E 3.7.2000, 2000/10/0002) (hier betreffend die Frage, ob der beschwerdeführenden Gemeinde die Berufungslegitimation in einem in § 48 Abs 1 Vlbg NatSchG 1997 genannten naturschutzrechtlichen Verfahren zukommt).
Schlagworte
Inhalt der Berufungsentscheidung Voraussetzungen der meritorischen Erledigung Zurückweisung (siehe auch §63 Abs1, 3 und 5 AVG)Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATIONVoraussetzungen des Berufungsrechtes Berufungslegitimation Person des BerufungswerbersEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:2000100088.X01Im RIS seit
02.07.2001Zuletzt aktualisiert am
30.11.2011