RS Vfgh 2001/3/7 V28/99

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 07.03.2001
beobachten
merken

Index

L6 Land- und Forstwirtschaft
L6930 Wasserversorgung

Norm

B-VG Art18 Abs2
B-VG Art139 Abs1 / Präjudizialität
B-VG Art139 Abs3
B-VG Art139 Abs4
Nö VerbandsG betr den Gemeindewasserleitungsverband der Triestingtal- und Südbahngemeinden §21
WassergebührenO 1990 des Wasserleitungsverbandes der Triestingtal- und Südbahngemeinden vom 18.12.89 §1

Leitsatz

Teilweise Gesetzwidrigkeit einer Wassergebührenordnung betreffend die Berechnung der Kosten für die Herstellung einer öffentlichen Wasserversorgungsleitung

Rechtssatz

Präjudizialität einer Wassergebührenordnung eines Gemeindewasserleitungsverbandes.

Der erstinstanzliche Bescheid, der sich ausdrücklich auf die WassergebührenO 1990 stützt, erging, bevor die Wassergebührenordnung 1993 erlassen worden war. Da der Abgabentatbestand bereits vorher verwirklicht worden war (bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzung bedarf es keiner bescheidmäßigen Feststellung des Anschlußzwanges) kommt der Grundsatz der Zeitbezogenheit der Abgabenvorschriften zum Tragen. Prüfungsmaßstab für die WassergebührenO 1990 ist daher auch das Nö VerbandsG in der damals geltenden Fassung LGBl 1652-1.

Die Betragsangaben "11.600,-" und "25.415,-" in §1 der Verordnung der Vollversammlung des Wasserleitungsverbandes der Triestingtal- und Südbahngemeinden vom 18.12.89 (Wassergebührenordnung 1990) werden als gesetzwidrig aufgehoben.

Die Bedenken des Verwaltungsgerichtshofes gehen mit Recht dahin, daß die WassergebührenO 1990 den Berechnungsvorschriften des §21 Abs3 Nö VerbandsG betr den Gemeindewasserleitungsverband der Triestingtal- und Südbahngemeinden nur hinsichtlich des Anteiles an den Straßenleitungskosten entspricht, nicht jedoch hinsichtlich der Herstellungskosten der Anschlußleitung.

In der WassergebührenO 1990 sind die Kosten für die Anschlußleitungen mit Durchmessern von 20 mm und 25 mm in etwa gleich hoch und entsprechen im Verhältnis zueinander nicht den im Gesetz festgelegten Faktoren.

Es kann dem Gesetzgeber nicht entgegengetreten werden, wenn er die Kosten der Gesamtanlage, in welche daher auch die Kosten der Anschlußleitungen als Teil davon miteinfließen, auf alle Anschlüsse umlegt und bei Festlegung der Faktoren für die unterschiedlichen Durchmesser der Anschlußleitungen auf den potentiellen Wasserverbrauch abstellt, weil darin das unterschiedliche Interesse an der Anlage und an deren Dimensionierung zum Ausdruck kommt.

Entgegen der Ansicht des antragstellenden Verwaltungsgerichtshofes genügt es, die Betragsangaben "11.600,-" und "25.415,-" aufzuheben, um die Gesetzwidrigkeit zu beseitigen, da die Straßenleitungskosten gesetzeskonform berechnet worden waren. Die Betragsangaben "11.600,-" und "25.415,-" in §1 der WassergebührenO 1990 waren daher als gesetzwidrig aufzuheben.

Die aufgehobene Regelung steht im Hinblick auf das Inkrafttreten der Wassergebührenordnung 1993 mit einem auf die Vergangenheit beschränkten zeitlichen Anwendungsbereich in Geltung. Es war daher mit einer Aufhebung nach Art139 Abs3 B-VG und nicht mit einem Ausspruch nach Art139 Abs4 B-VG vorzugehen.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Geltungsbereich (zeitlicher) einer Verordnung, VfGH / Präjudizialität, VfGH / Prüfungsmaßstab, VfGH / Prüfungsumfang, Wasserrecht, Wasserverband, Wasserversorgungsanlage

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2001:V28.1999

Dokumentnummer

JFR_09989693_99V00028_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten