Index
L55008 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz VorarlbergNorm
AVG §63 Abs1;Rechtssatz
Nach § 48 Abs 1 Vlbg NatSchG 1997 hat die Gemeinde, von Ausnahmen abgesehen, in allen Verfahren nach diesem Gesetz einen Rechtsanspruch darauf, dass die Ziele des Naturschutzes und der Landschaftsentwicklung bei der Entscheidung gewahrt werden. Sie kann zur Wahrung dieser Ziele gegen einen Bescheid Berufung und weiters gegen Bescheide der Landesregierung Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art 131 Abs 2 B-VG erheben. Der Verfahrensgegenstand der im § 48 Abs 1 Vlbg NatSchG 1997 angeführten Verfahren ist der Anknüpfungspunkt für die Bestimmung der zur Ausübung der Rechte befugten Gemeinde. Er wird durch die in diesen Verfahren anzuwendenden Bewilligungstatbestände bestimmt. Die Rechte des § 48 Abs 1 Vlbg NatSchG 1997 stehen jener Gemeinde zu, auf deren Gebiet der Bewilligungstatbestand verwirklicht werden soll (ausführliche Begründung im E).
Schlagworte
Voraussetzungen des Berufungsrechtes Berufungslegitimation Person des BerufungswerbersEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:2000100088.X02Im RIS seit
02.07.2001Zuletzt aktualisiert am
30.11.2011