RS Vwgh 2000/9/4 2000/10/0088

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 04.09.2000
beobachten
merken

Index

L55008 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz Vorarlberg
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §63 Abs1;
B-VG Art131 Abs2;
NatSchG Vlbg 1997 §48 Abs1;

Rechtssatz

Nach § 48 Abs 1 Vlbg NatSchG 1997 hat die Gemeinde, von Ausnahmen abgesehen, in allen Verfahren nach diesem Gesetz einen Rechtsanspruch darauf, dass die Ziele des Naturschutzes und der Landschaftsentwicklung bei der Entscheidung gewahrt werden. Sie kann zur Wahrung dieser Ziele gegen einen Bescheid Berufung und weiters gegen Bescheide der Landesregierung Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art 131 Abs 2 B-VG erheben. Der Verfahrensgegenstand der im § 48 Abs 1 Vlbg NatSchG 1997 angeführten Verfahren ist der Anknüpfungspunkt für die Bestimmung der zur Ausübung der Rechte befugten Gemeinde. Er wird durch die in diesen Verfahren anzuwendenden Bewilligungstatbestände bestimmt. Die Rechte des § 48 Abs 1 Vlbg NatSchG 1997 stehen jener Gemeinde zu, auf deren Gebiet der Bewilligungstatbestand verwirklicht werden soll (ausführliche Begründung im E).

Schlagworte

Voraussetzungen des Berufungsrechtes Berufungslegitimation Person des Berufungswerbers

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:2000100088.X02

Im RIS seit

02.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

30.11.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten