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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §69 Abs1;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):98/10/0014Rechtssatz
Wenn nach Auffassung der Beh KEIN WIEDERAUFNAHMEGRUND AN SICH VORLIEGT, ist ein Wiederaufnahmeantrag nicht zurückzuweisen (Hinweis Walter/Mayer, Grundriss des österreichischen Verwaltungsverfahrensrechts, 7.Auflage, Rz 601), sondern es ist, wenn der geltend gemachte Wiederaufnahmegrund nicht vorliegt, der Antrag abzuweisen und die Kostenvorschreibung der Beh gerechtfertigt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:1998100013.X02Im RIS seit
03.04.2001Zuletzt aktualisiert am
22.05.2017