RS Vwgh 2000/9/4 98/10/0013

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Veröffentlicht am 04.09.2000
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §69 Abs1;
AVG §70;
VStG §24;
VStG §64 Abs2;
VStG §64 Abs6;
VwGG §45 impl;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):98/10/0014

Rechtssatz

Wenn nach Auffassung der Beh KEIN WIEDERAUFNAHMEGRUND AN SICH VORLIEGT, ist ein Wiederaufnahmeantrag nicht zurückzuweisen (Hinweis Walter/Mayer, Grundriss des österreichischen Verwaltungsverfahrensrechts, 7.Auflage, Rz 601), sondern es ist, wenn der geltend gemachte Wiederaufnahmegrund nicht vorliegt, der Antrag abzuweisen und die Kostenvorschreibung der Beh gerechtfertigt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1998100013.X02

Im RIS seit

03.04.2001

Zuletzt aktualisiert am

22.05.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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