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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §18 Abs2;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):98/10/0014Rechtssatz
§ 18 Abs 2 AVG ordnet an, dass die Genehmigung einer Erledigung durch die Unterschrift des Genehmigenden zu erfolgen hat. Die URSCHRIFT einer Erledigung muss das genehmigende Organ erkennen lassen (Hinweis E 16.2.1992, 91/09/0169). Eine UNTERSCHRIFT ist ein Gebilde aus Buchstaben einer üblichen Schrift, aus der ein Dritter, der den Namen des Unterzeichneten kennt, diesen Namen aus dem Schriftbild noch herauslesen kann; eine Unterschrift muss nicht lesbar, aber ein INDIVIDUELLER SCHRIFTZUG sein, der entsprechend charakteristische Merkmale aufweist. Die Anzahl der Schriftzeichen muss der Anzahl der Buchstaben des Namens nicht entsprechen. Eine Paraphe ist keine Unterschrift (Hinweis Walter/Mayer, Grundriss des österreichischen Verwaltungsverfahrensrechts, 7.Auflage, Rz 190ff).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:1998100013.X01Im RIS seit
03.04.2001Zuletzt aktualisiert am
22.05.2017