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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §56;Rechtssatz
Ergibt sich der Inhalt der erteilten Rodungsbewilligung bereits aus dem Bescheidspruch selbst, liegt - anders als im B 25.3.1997, 96/05/0263, - kein Fall vor, in welchem wegen des unterbliebenen Anschlusses der Planunterlagen an den Bescheid dem erstinstanzlichen Bescheid der Bescheidcharakter fehlen hätte können. Der erstinstanzliche Bescheid ist dadurch für die Partei nicht unüberprüfbar, zumal das zum Bescheidbestandteil erklärte Projekt im Akt durch den Genehmigungsvermerk eindeutig identifizierbar ist. Rechte der Partei werden daher durch die unterbliebene Mitübersendung der Projektsunterlagen nicht verletzt (Hinweis E 20.9.1990, 89/06/0100).
Schlagworte
Bescheidcharakter Bescheidbegriff Bejahung des Bescheidcharakters Inhalt des Spruches Allgemein Angewendete GesetzesbestimmungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:2000100086.X01Im RIS seit
11.07.2001