RS Vwgh 2000/9/4 2000/10/0086

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Veröffentlicht am 04.09.2000
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
80/02 Forstrecht

Norm

AVG §56;
AVG §59 Abs1;
ForstG 1975 §17 Abs1;
ForstG 1975 §17 Abs2;
ForstG 1975 §19 Abs5 litb;
ForstG 1975 §19 Abs5 litd;

Rechtssatz

Ergibt sich der Inhalt der erteilten Rodungsbewilligung bereits aus dem Bescheidspruch selbst, liegt - anders als im B 25.3.1997, 96/05/0263, - kein Fall vor, in welchem wegen des unterbliebenen Anschlusses der Planunterlagen an den Bescheid dem erstinstanzlichen Bescheid der Bescheidcharakter fehlen hätte können. Der erstinstanzliche Bescheid ist dadurch für die Partei nicht unüberprüfbar, zumal das zum Bescheidbestandteil erklärte Projekt im Akt durch den Genehmigungsvermerk eindeutig identifizierbar ist. Rechte der Partei werden daher durch die unterbliebene Mitübersendung der Projektsunterlagen nicht verletzt (Hinweis E 20.9.1990, 89/06/0100).

Schlagworte

Bescheidcharakter Bescheidbegriff Bejahung des Bescheidcharakters Inhalt des Spruches Allgemein Angewendete Gesetzesbestimmung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:2000100086.X01

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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