RS Vfgh 2001/3/7 B2153/98

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Veröffentlicht am 07.03.2001
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Index

L3 Finanzrecht
L3715 Anliegerbeitrag, Kanalabgabe

Norm

B-VG Art144 Abs1 / Anlaßfall
KanalgebührenO der Marktgemeinde Hopfgarten im Brixental vom 01.03.88

Leitsatz

Verletzung im Eigentumsrecht durch Anwendung einer rechtlich nicht existenten, vom Verfassungsgerichtshof zunächst versehentlich in Prüfung genommenen "Norm" bei der Vorschreibung von Kanalgebühren; keine Anwendung der aufgrund der vom Verfassungsgerichtshof in einem zweiten Verfahren geprüften und aufgehobenen Kanalgebührenordnung

Rechtssatz

Durch Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung kann der Beschwerdeführer nicht verletzt worden sein, weil die belangte Behörde die nunmehr mit E v 07.03.01, V5/01, aufgehobene Verordnung nicht angewandt hat und weil die "Kanalgebührenordnung" vom 07.04.88, auf die sie sich gestützt hat, rechtlich nicht existent ist (siehe hiezu die Einstellung des diesbezüglichen Verordnungsprüfungsverfahrens V22/00 mit B v 05.12.00).

Dadurch, daß die belangte Behörde ihren Bescheid auf eine rechtlich nicht existente "Norm" stützte, mithin der angefochtene Bescheid ohne jede Rechtsgrundlage ergangen ist, wurde der Beschwerdeführer in seinem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Unversehrtheit des Eigentums verletzt.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Geltung einer Verordnung, Nichtigkeit absolute, Kanalisation Abgaben, VfGH / Anlaßverfahren

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2001:B2153.1998

Dokumentnummer

JFR_09989693_98B02153_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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