RS Vwgh 2000/9/4 2000/10/0081

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Veröffentlicht am 04.09.2000
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Index

L55007 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz Tirol
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §58 Abs2;
AVG §60;
NatSchG Tir 1997 §1 Abs1;
NatSchG Tir 1997 §27 Abs2 lita Z1;
NatSchG Tir 1997 §27 Abs2 lita Z2;
VwGG §42 Abs2 Z3 litb;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 94/10/0084 E 29. Jänner 1996 RS 6 (hier: es fehlen schon insofern die Voraussetzungen für eine gesetzmäßige Interessenabwägung, als das Gewicht der Eingriffe in die Interessen des Naturschutzes nach § 1 Abs 1 Tir NatSchG 1997 nicht ordnungsgemäß erhoben wurde; Mängel weist der angefochtene Bescheid auch bezüglich der ANDEREN LANGFRISTIGEN ÖFFENTLICHEN INTERESSEN auf)

Stammrechtssatz

Den Anforderungen an eine gesetzmäßige Begründung entspricht ein auf Grund einer Interessenabwägung nach § 27 Abs 2 Z 2 Tir NatSchG 1991 ergangener Bescheid nur dann, wenn er in qualitativer und quantitativer Hinsicht nachvollziehbare Feststellungen über jene Tatsachen enthält, von denen Art und Ausmaß der verletzten Interessen iSd § 1 Abs 1 Tir NatSchG 1991 abhängt, über jene Auswirkungen des Vorhabens, in denen eine Verletzung dieser Interessen zu erblicken ist und über jene Tatsachen, die das anderweitige öffentliche Interesse ausmachen, dessen Verwirklichung die beantragte Maßnahme dienen soll (Hinweis E 24.11.1994, 94/10/0076, E 26.6.1995, 94/10/0169, und E 23.10.1995, 93/10/0052).

Schlagworte

Begründungspflicht und Verfahren vor dem VwGH Begründungsmangel als wesentlicher Verfahrensmangel

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:2000100081.X02

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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