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L8 Boden- und VerkehrsrechtNorm
StGG Art5Leitsatz
Verletzung im Eigentumsrecht durch neuerliche Abweisung des Antrags auf Bauplatzerklärung mangels rechtswirksamer Baulandwidmung nach Aufhebung einer Flächenwidmung durch den Verfassungsgerichtshof; Zulässigkeit einer Bebauung bei Fehlen einer Widmungsfestsetzung infolge der aus dem Eigentumsrecht erfließenden BaufreiheitRechtssatz
Im Fall der Aufhebung einer Flächenwidmung durch den Verfassungsgerichtshof tritt nicht die Rechtsfolge der Freilandwidmung nach §19 Abs1 Nö ROG 1976 ein. Denn bei verfassungskonformer Interpretation setzt die Anwendung der Generalklausel des §19 Abs1 Nö ROG 1976 den Willen der Gemeinde voraus, durch Nichtwidmung einer Fläche als Bauland oder Verkehrsfläche die Rechtsfolge der Grünlandwidmung herbeizuführen.
Das Fehlen einer Widmungsfestsetzung für ein Grundstück steht der Erklärung zum Bauplatz gemäß §11 Abs2 Nö BauO 1996 bzw §12 Abs1 Nö BauO 1976 nicht entgegen. Denn ein Grundstück, für das nach Aufhebung der Flächenwidmung durch den Verfassungsgerichtshof keine Widmung festgelegt ist, darf infolge der aus dem Eigentumsrecht erfließenden Baufreiheit bebaut werden, es sei denn, es stehen der Bebauung andere Bestimmungen entgegen. Im Sinne dieser Baufreiheit begründet die Bebaubarkeit eines Grundstückes nach Aufhebung der Widmung durch den Verfassungsgerichtshof die Baulandeigenschaft im Sinne des §11 Abs2 Nö BauO 1996 bzw des §12 Abs1 Nö BauO 1976.
Indem die belangte Behörde mit der Annahme, die infolge der Aufhebung des Flächenwidmungsplanes durch den Verfassungsgerichtshof fehlende Widmung stehe einer Bauplatzerklärung und somit einer Baubewilligung entgegen, die Bedeutung der aus dem Eigentumsrecht erfließenden Baufreiheit in einer der Gesetzlosigkeit gleichkommenden Weise verkannte, hat sie die Beschwerdeführer im Eigentumsrecht verletzt.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Auslegung verfassungskonforme, Baurecht, Raumordnung, Flächenwidmung, Baubewilligung, Bauplatzgenehmigung, VfGH / Aufhebung WirkungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2001:B1579.2000Dokumentnummer
JFR_09989693_00B01579_01