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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AsylG 1997 §32 Abs3 idF 1999/I/004;Rechtssatz
Ist nach Bescheidaufhebung durch den Verwaltungsgerichtshof ein Ersatzbescheid zu erlassen, so beginnt die Frist mit Zustellung des aufhebenden Erkenntnisses an die belangte Behörde zu laufen (Mayer, B-VG2 (1997), § 27 VwGG V1). Gegenständlich ist zu beachten, dass nach Zustellung des aufhebenden Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes an die belangte Behörde wiederum ein Berufungsverfahren nach § 6 AsylG 1997 anhängig war. Mit § 32 Abs 3 AsylG 1997 idF BGBl I Nr 4/1999 wird für das abgekürzte Berufungsverfahren vor der belangten Behörde eine Sonderregelung bezüglich der Entscheidungsfristen getroffen. Die Frage, ob dadurch auch die WARTEFRIST für die Säumnisbeschwerde berührt wird, ist zu verneinen: Zwar erfasst § 27 VwGG ungeachtet seines Wortlautes auch Entscheidungsfristen, die für die oberste anrufbare Behörde erlassen werden (vgl den Beschluss vom 22. März 1996, 95/17/0450).
§ 32 Abs 3 AsylG ist im Ergebnis jedoch insoferne OFFEN, als er keine absolute Höchstfrist festsetzt und sich letztlich (arg.: soll) mit einer Sollensanforderung begnügt (so schon zu § 32 Abs 3 AsylG in der Stammfassung Stefan Rosenmayr, Grund- und Menschenrechte in Österreich III, 590). Sie vermag daher keine eigenständige Grundlage für ein Säumnisbeschwerdeverfahren zu bilden (vgl das Erkenntnis vom 16. 3. 1970, 1769/69, VwSlg 7760 A/1970, ergangen zu § 73 Abs 1 AVG), sodass auch in den Fällen des abgekürzten Berufungsverfahrens die sechsmonatige Frist des § 27 VwGG maßgeblich bleibt (siehe auch Rohrböck, Das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl, Rz 909 b). Die Zulässigkeit einer Säumnisbeschwerde setzt kein Verschulden der säumigen Behörde voraus (Mayer, aaO, VI).
Schlagworte
Anspruch auf Sachentscheidung Allgemein Verletzung der Entscheidungspflicht Allgemein Behördliche Angelegenheiten Verletzung der Entscheidungspflicht Diverses Zurückweisung - EinstellungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:2000010173.X01Im RIS seit
22.11.2000