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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art130 Abs2;Rechtssatz
Im vorliegenden Fall ist ein Widerruf der Zusicherung der Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft vor der Erlassung des Bescheides, mit dem die Beh den Antrag des Fremden auf Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft gemäß § 11 StbG 1985 abgewiesen hat, nicht erfolgt. Die Beh verneint auch im Bescheid, mit dem sie den Antrag auf Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft abgewiesen hat, nicht etwa das Vorliegen der zwingenden Verleihungsvoraussetzungen (hier: des § 10 Abs 1 StbG 1985; nur deren Wegfall hätte gemäß § 20 Abs 2 StbG 1985 einen Widerruf der Zusicherung ermöglicht
(vgl Goldemund/Ringhofer/Theuer, Das österreichische Staatsbürgerschaftsrecht (1969), 119; Thienel, Österreichische Staatsbürgerschaft II (1990), 272)), sie macht vielmehr auf Grund von ihr angeführter, nach der Zusicherung eingetretener, für den Fremden nachteiliger Umstände von ihrem Ermessen neuerlich, und zwar abweichend vom Zusicherungsbescheid zu Lasten des Fremden, Gebrauch. Zu dieser erneuten Ermessensübung war sie jedoch wegen des noch immer aufrechten Zusicherungsbescheides nicht ermächtigt.
Schlagworte
ErmessenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:1998010268.X04Im RIS seit
22.11.2000